Satzung der DIG e.V.
Satzung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. vom 24. Oktober 1966 in der Fassung vom 12. Juni 2022
Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 12./13. Juni 2022
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsch–Israelische Gesellschaft e.V.” (DIG).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Gesellschaft gliedert sich in regionale Arbeitsgemeinschaften.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese
Form hier verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
§2 Aufgaben und Ziele der Gesellschaft
(1) Vorrangige Aufgabe der Gesellschaft ist es, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Die Gesellschaft dient der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker, insbesondere im Nahen Osten. Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dient die Gesellschaft darüber hinaus der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Bildung.
(2) Die Gesellschaft wird auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele (Vereinszwecke) gemäß Abs.1 tätig, insbesondere durch folgende Aktionen und Initiativen:
• Informations– und Diskussionsveranstaltungen über Geschichte, Kultur und Gegenwart des Staates Israel, über Ursachen, Wirkungen und Folgen des Nahostkonfliktes und zu Konfliktlösungen im Nahen Osten;
• Maßnahmen, die dem politischen, kulturellen und künstlerischen Austausch zwischen Deutschland und Israel dienen, etwa durch interkulturelle Projekte, Theateraufführungen, Lesungen, Musikveranstaltungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Tagungen und Exkursionen;
• Förderung des Jugendaustausches;
• Begegnungsreisen nach Israel und Begegnungen mit Israelis in Deutschland;
• Förderung des friedlichen Ausgleichs der verschiedenen Ethnien und Religionen, unter anderem durch Begegnungstreffen in Israel und Deutschland;
• Zusammenarbeit mit weiteren Freundschaftsgesellschaften im In– und Ausland, insbesondere im Rahmen der European Alliance for Israel;
• Informations– und Diskussionsveranstaltungen gegen Extremismus, Rassismus, Antizionismus und Antisemitismus;
• Erinnerungs– wie vergangenheitspolitische Aktivitäten, etwa Gedenkveranstaltungen und Zeitzeugengespräche.
§3 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft bzw. keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags (a) über die Organe der DIG oder (b) über die rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaften (§ 14 a) mit Zustimmung des Präsidiums erworben. In jedem Fall ist dem jeweils anderen Organ die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Mit Aufnahme als Mitglied einer rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaft wird automatisch auch die Mitgliedschaft in der DIG e.V. erworben.
(5) Jedes Mitglied der DIG e.V. ist automatisch auch Mitglied der regionalen Gliederung, der rechtlich selbständigen oder unselbständigen Arbeitsgemeinschaft. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich bei der Arbeitsgemeinschaft geführt, in deren Gebiet das Mitglied seinen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat. Auf begründeten Wunsch des Mitglieds und mit Zustimmung des Präsidiums und der aufnehmenden Arbeitsgemeinschaft, kann die Mitgliedschaft bei einer anderen Arbeitsgemeinschaft geführt werden oder nur unmittelbar bei der DIG e.V.
(6) Das Präsidium beschließt über die zur Wahrung ihrer Mitgliedsrechte notwendigen Verfahrensvorschriften.
(7) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Beschlüsse von Präsidium und Vorständen der Arbeitsgemeinschaften.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Fall des § 4 Abs. 3 (a) wird durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft und zustimmenden Beschluss des Präsidiums, vertreten durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten, erworben. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft ist vor der Aufnahme oder Ablehnung zu hören. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller und Dritten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(3) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen der Gesellschaft oder ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied und die zuständige Arbeitsgemeinschaft sind vor der Beschlussfassung des Präsidiums zu hören.
(5) Gegen den Beschluss gemäß Abs. 4 können das Mitglied und die Arbeitsgemeinschaft, der es angehört, Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Präsidium einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt jedoch unberührt.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten bei Erwerb der Mitgliedschaft im Fall des § 4 Abs. 3 (b) entsprechend. Über den Beschluss auf Ausschluss eines Mitglieds durch eine rechtlich selbständige Arbeitsgemeinschaft muss das Präsidium in Kenntnis gesetzt werden.
§6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Antrag des Präsidiums kann die Hauptversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgesetzt. In Einzelfällen kann die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder das Präsidium im Rahmen entsprechender Richtlinien des Präsidiums Beiträge mindern oder zeitweise oder auf Dauer erlassen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zu entrichten, für das er zu zahlen ist.
(3) Bei Eintritt nach dem 31. März wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig für das laufende Jahr sofort fällig.
§8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Hauptversammlung (§§ 9 ff)
2. Das Präsidium (§ 13)
§9 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie setzt sich folgendermaßen zusammen:
(1) Jede anerkannte Arbeitsgemeinschaft wird unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder durch mindestens einen Delegierten vertreten, sofern diese ihren Verpflichtungen, insbesondere denen aus § 14a Abs. 3 nachgekommen ist.
(2) Je angefangene 50 Mitglieder entsendet die Arbeitsgemeinschaft einen weiteren Delegierten. Für die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist die Entrichtung des satzungsgemäß festgelegten Beitrags maßgeblich. Für die Zahl der von der Arbeitsgemeinschaft zu entsendenden Delegierten ist der Mitgliederstand drei Monate vor der Hauptversammlung entscheidend. Sie ist den Arbeitsgemeinschaften mitzuteilen. Die Arbeitsgemeinschaften können über die vorgenannte Anzahl von Delegierten hinaus Ersatzdelegierte wählen.
(3) Das Junge Forum der DIG (§ 15) kann bis zu drei Delegierte in die Hauptversammlung entsenden.
(4) Einzelmitglieder, die keiner Arbeitsgemeinschaft angehören, haben das Recht, mit aktivem und passivem Wahlrecht an den Delegierten Wahlversammlungen der verkehrsmäßig am günstigsten zu erreichenden Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
(5) Korporative Mitglieder (Juristische Personen und Personenvereinigungen) haben das Recht, durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter an den Delegierten-Wahlversammlungen der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht teilzunehmen.
§10 Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen
(1) Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren mit einer Frist von wenigstens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Veröffentlichung der Einladung im offiziellen Mitteilungsblatt der Gesellschaft genügt dieser Form. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Vertreter geleitet.
(2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten oder durch Beschluss des Präsidiums beantragt wird. Für das Verfahren gilt Abs. 1. Die darin genannte Frist verkürzt sich auf mindestens vier Wochen.
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jeder Delegierte eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Hauptversammlung.
(4) Für die Durchführung der Hauptversammlung gelten im Übrigen die Regeln der „Geschäftsordnung der Hauptversammlung der Deutsch Israelischen Gesellschaft e.V.“
§11 Beschlussfassungen der Hauptversammlung (Abstimmungen und Wahlen)
(1) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung, die mit §§ 2 und 3 nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Das Nähere regelt die „Wahlordnung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V.“.
(4) Wahlen werden nach Maßgabe der „Wahlordnung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V.“ durchgeführt.
(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Delegierten zu übermitteln ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden den Mitgliedern der Gesellschaft bekanntgemacht.
§12 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind insbesondere vorbehalten:
(1) Entlastung des Präsidiums nach Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie des Berichts des Jungen Forums, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts,
(2) Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Schatzmeisters sowie der weiteren Mitglieder des Präsidiums (§ 13 Abs. 2),
(3) Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Bezeichnung „Ehrenpräsident”,
(4) Wahl der Rechnungsprüfer,
(5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Anteiles, den die Arbeitsgemeinschaften erhalten (§ 14 Abs. 7 und 8),
(6) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 5),
(7) Änderungen dieser Satzung, der „Geschäftsordnung der Hauptversammlung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V.“ und der „Wahlordnung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V.“,
(8) Erlass und Änderung der Mustersatzung der rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaften,
(9) Entscheidung über den Ausschluss einer rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaft (§ 14a Abs.4),
(10) Auflösung der Gesellschaft.
§13 Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist Vorstand im vereinsrechtlichen Sinn.
(2) Das Präsidium besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, sechs Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und sechs weiteren Mitgliedern. Eines der Präsidiumsmitglieder soll vom Jungen Forum (§ 15) vorgeschlagen werden. Eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums wird angestrebt.
(3) Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neues Präsidium gewählt, so bleibt das bisherige Präsidium geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister vertreten. Ist der Präsident verhindert, wird die Gesellschaft durch zwei Vizepräsidenten oder den Schatzmeister und einen Vizepräsidenten vertreten.
(5) Das Präsidium soll einen Geschäftsführer einsetzen und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Das Präsidium erlässt eine Datenschutzerklärung (§ 16 Satz 3).
(8) Das Präsidium beruft einen Antikorruptionsbeauftragten jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode.
(9) Die Mitglieder des Präsidiums haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
(10) Die Sitzungen des Präsidiums können auch als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden.
§14 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften sind die regionalen Gliederungen der Gesellschaft. Sie führen den Namen „Deutsch-Israelische Gesellschaft“ mit dem Zusatz „Arbeitsgemeinschaft“ und der Bezeichnung der jeweiligen Region.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften setzen die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Gesellschaft in ihrem Einzugsbereich um. Die Arbeitsgemeinschaften sind gegenüber der Gesellschaft rechenschaftspflichtig.
(3) Arbeitsgemeinschaften können in der Form rechtlich unselbständiger und rechtlich selbständiger Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. In beiden Formen haben sie die gleichen Rechte innerhalb der Gesamtorganisation.
(4) Über die Einrichtung von regionalen Arbeitsgemeinschaften in beiden Formen und damit über die Nutzung des Namens „Deutsch-Israelische Gesellschaft“ mit Bezeichnung des Gebietes der Arbeitsgemeinschaft entscheidet das Präsidium auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern. In jeder Region ist grundsätzlich nur eine Arbeitsgemeinschaft anzuerkennen.
(5) Soll in einem Teilgebiet einer bestehenden Arbeitsgemeinschaft eine neue Arbeitsgemeinschaft gegründet werden, ist die bereits bestehende Arbeitsgemeinschaft anzuhören.
(6) Das Präsidium kann Arbeitsgemeinschaften beauftragen, Aufgaben der Gesellschaft in seinem Namen wahrzunehmen. Die rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaften übernehmen diese Aufgaben als Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
(7) Die Arbeitsgemeinschaften erhalten einen Anteil an den eingegangenen Beiträgen ihrer Mitglieder laut Beitragsordnung. Der Anteil wird aus den für das betreffende Geschäftsjahr gezahlten Mitgliedsbeiträgen berechnet.
(8) Die Anteile gemäß Abs. 7 werden durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt (§ 12 Abs. 5).
(9) Der Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. soll mindestens einmal im Jahr Vertreter der Arbeitsgemeinschaften zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Präsidium einladen.
§14a Rechtlich selbständige Arbeitsgemeinschaften
(1) Soll eine Arbeitsgemeinschaft als eingetragener Verein geführt werden, bedarf dies der Zustimmung des Präsidiums. Die Satzung wird anerkannt, wenn sie die Zugehörigkeit zur „DIG e.V.“ sicherstellt und den Grundsätzen der jeweils gültigen Satzung der „DIG e.V.“ entspricht sowie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt. Hierbei verpflichten sich die rechtlich selbständigen Arbeitsgemeinschaften insbesondere den Zielen der DIG entsprechend § 2 dieser Satzung sowie zur Übernahme der doppelten Mitgliedschaft und der Beitragsordnung. Die Arbeitsgemeinschaften haben die durch die Hauptversammlung beschlossene Mustersatzung der Gesellschaft zu übernehmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen. Weicht die Satzung der Arbeitsgemeinschaft von den zwingenden Inhalten der Mustersatzung ab, führt das auf Beschluss des Präsidiums zur vorläufigen Aberkennung des Status als Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaft, bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptversammlung (§ 14a Abs. 4).
(3) Die Arbeitsgemeinschaften sind gegenüber der Gesellschaft rechenschaftspflichtig. Die Rechenschaftsberichte einschließlich der Finanzberichte sind in schriftlicher Form bis zum 31. März des Folgejahres gegenüber der Gesellschaft abzugeben.
(4) Eine rechtlich selbständige Arbeitsgemeinschaft kann auf Antrag eines Organs der DIG durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn ihre Satzung der Satzung der DIG nicht mehr entspricht oder wenn sie eine ihr gegenüber der DIG satzungsgemäß obliegende Pflicht gröblich verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Hauptversammlung. Mit dem Ausschluss verliert die Arbeitsgemeinschaft das Recht, den Namen „Deutsch-Israelische Gesellschaft“ (DIG) zu tragen.
§14b Rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaften
(1) Eine rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaft [im Weiteren § 14b „Arbeitsgemeinschaft“] wird eingerichtet, indem das Präsidium selbst oder durch einen Beauftragten zu einer konstituierenden Versammlung aller in dem Gebiet registrierten Mitglieder einlädt und einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, einem Schriftführer und Beisitzern, wählen lässt. Die Arbeitsgemeinschaft wird von ihrem Vorstand gegenüber der Gesellschaft vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe dieser Satzung. Für Einladung und Ablauf einer Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 10 und 11 sowie der Wahlordnung entsprechend, sofern in Abs. 2 keine gesonderten Regelungen für die Arbeitsgemeinschaften festgelegt sind. Die erste Versammlung wird von dem mit der Durchführung der Gründungsversammlung Beauftragten geleitet. Es ist ein Protokoll zu fertigen, von dem eine Kopie mit den Unterschriften des gewählten Vorstandes an das Präsidium der Gesellschaft zu leiten ist.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften führen mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung durch. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per „E-Mail“ mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, soweit diese nicht ausdrücklich Sache von Präsidium oder Hauptversammlung der Gesellschaft sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen insbesondere die Wahl des Vorstands, die auf jeweils zwei Jahre erfolgt, und die Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung (§ 9), die ebenfalls für jeweils zwei Jahre Gültigkeit hat. § 10b Abs.2, § 13 Abs. 3 und Abs. 10 gelten entsprechend. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft oder durch Beschluss des Vorstandes ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Buchführung der rechtlich unselbständigen Arbeitsgemeinschaften wird zentral von der Bundesgeschäftsstelle geführt. Rechnungen zu Lasten der Gesellschaft werden nach Vorlage von der Bundesgeschäftsstelle beglichen; Rechnungen sind regelmäßig nur durch die Vorsitzenden oder eine weitere, zu diesem Zweck vom Vorstand einer Arbeitsgemeinschaft benannte Person aus dem Vorstand einzureichen. Die Bundesgeschäftsstelle richtet buchhalterische Verrechnungskonten für jede Arbeitsgemeinschaft ein und führt hier die Guthaben der Arbeitsgemeinschaften aus zweckgebundenen Spenden und Mitgliedsbeitragsanteilen sowie die Ausgaben der Arbeitsgemeinschaften.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften können durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung eigene Zusatzbeiträge zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aktivitäten erheben.
(5) Der Zusatzbeitrag soll 50 Prozent des allgemeinen Beitrags nicht überschreiten. Eine Anrechnung auf die Zuweisung gemäß § 14 Abs. 7 ist unstatthaft.
(6) Spenden werden durch die Bundesgeschäftsstelle verbucht. Spenden, die den Arbeitsgemeinschaften für deren Arbeit zugedacht werden, werden den Verrechnungskonten dieser Arbeitsgemeinschaften gutgeschrieben. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte zweckgebundene Spenden und Verrechnungsguthaben aus Mitgliedsbeitragsanteilen der Arbeitsgemeinschaften fallen an die Gesellschaft.
(7) Spendenbescheinigungen für die Mitgliedsbeiträge und Spenden erteilt die Geschäftsführung der Gesellschaft.
§15 Junges Forum der DIG
(1) Alle Mitglieder der Gesellschaft, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zugleich Mitglieder des Jungen Forums, es sei denn, dies wird schriftlich abgelehnt. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft gilt gleichzeitig als Ausschluss aus dem Jungen Forum. Für den Ausschluss von Mitgliedern des Jungen Forums, die nicht gleichzeitig Mitglied der Gesellschaft sind, gilt im Übrigen § 5 Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Arbeit und Struktur des Jungen Forums werden durch das Statut des Jungen Forums und diese Satzung geregelt.
(3) Das Junge Forum gestaltet seine Tätigkeit im Rahmen der Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Gesellschaft selbst.
(4) Das Junge Forum trägt der Hauptversammlung, nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums, seinen Bericht vor. Das Präsidium wird regelmäßig über die Arbeit des Jungen Forums informiert.
§16 Datenschutz
Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Das Nähere regelt die Datenschutzerklärung der Gesellschaft, die vom Präsidium erlassen wird.
§17 Korruptionsprävention
Das jeweils neu gewählte Präsidium bestellt zu Beginn seiner Tätigkeit einen Antikorruptionsbeauftragten.
§18 Schlussbestimmungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche welche aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann das Präsidium selbständig vornehmen. Diese Änderungen sind der Hauptversammlung mitzuteilen. Die Hauptversammlung ist einverstanden, dass die Regelungen des § 18 bereits vor der Eintragung der geänderten Satzung ins Vereinsregister angewendet werden können.
§19 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Verein „Jerusalem Foundation Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.